Bildung + Lernen gGmbH

 
 
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Das Coaching richtet sich an arbeitsmarktferne langzeitarbeitslose Menschen, die durch das Teilhabechancengesetz sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse nach § 16e SGB II und § 16i SGB II zur Teilnahme am allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt gefördert werden. Wir bieten eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung neben der Beschäftigung zur Stabilisierung des Arbeitsverhältnisses an. Der Arbeitgeber stellt den Teilnehmenden hierfür in den ersten sechs Monaten (§ 16e SGB II) bzw. den ersten 12 Monaten (§ 16i SGB II) im angemessenen Umfang frei. Die ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung kann für die gesamte Dauer der Förderung erfolgen.

Die Maßnahme richtet sich an Teilnehmende in sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen nach § 16e SGB II und § 16i SGB II und erfolgt parallel zum Beschäftigungsverhältnis des Teilnehmenden.

Das vorrangige Ziel der ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung ist es, den Teilnehmenden ab der Arbeitsaufnahme zu begleiten, das Leistungsvermögen der Teilnehmenden zu verbessern, die Beschäftigungsverhältnisse zu stabilisieren und perspektivisch den Übergang in ungeförderte Beschäftigungsverhältnisse zu erreichen.

Unter „ganzheitlicher“ beschäftigungsbegleitender Betreuung sind folgende Inhalte zu verstehen:

  • Einbeziehung des persönlichen Umfeldes und der Bedarfsgemeinschaft in die Beratung und Betreuung des Teilnehmenden in Fragen, die eine Stabilisierung und Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses gefährden,
  • Alltagshilfen (zum Beispiel Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Umgang mit Geld, Erscheinungsbild),
  • Hilfestellung bei der Inanspruchnahme kommunaler Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II (Schuldner- und Suchtberatung, psychosoziale Betreuung, Kinderbetreuung, Pflege),
  • Hilfestellung bei Behördengängen/Antragstellungen,
  • Unterstützung von Bedarfsgemeinschaften mit Kindern bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII).
Zur Stabilisierung der Beschäftigung sind die Anforderungen, die der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer (Teilnehmenden) stellt, auch Bestandteil der ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung. Die Aufgaben des Coaches orientieren sich u.a. dabei an den Anforderungen des Arbeitsplatzes und sind damit auch auf die Unterstützung und Entlastung der Arbeitgeber ausgerichtet. Ausgenommen von der ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung ist die arbeitsplatzbezogene fachliche Anleitung, die der Arbeitgeber sicherzustellen hat.
 
Die Coachings finden, abhängig von den Gesprächsinhalten, an einem geeigneten Ort statt. Sie können beispielsweise am Arbeitsplatz, in den Räumlichkeiten des Betriebes, in der Wohnung des Teilnehmers oder auch in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers in einer vertrauensvolle Gesprächsatmosphäre erfolgen.


Die Coaches unterstützen auch die Arbeitgeber der Teilnehmenden bei der Stabilisierung des Arbeitsverhältnisses, indem den Teilnehmenden die betrieblichen und sozialen Anforderungen des Arbeitgebers vermittelt werden und sie dabei unterstützt werden, die Anforderungen des Arbeitsgebers schrittweise umzusetzen.

Die Inhalte, der Umfang und der Zeitpunkt der Coachings werden bedarfsgerecht im Einzelfall festgelegt.

Zielgruppe

  • Teilnehmende nach § 16e SGB II sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die trotz vermittlerischer Unterstützung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II unter Einbeziehung der übrigen Eingliederungsleistungen nach dem SGB II seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind.
  • Teilnehmende nach § 16i SGB II sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne der §§ 7, 8 SGB II, wenn diese
    • das 25. Lebensjahr vollendet haben,
    • für insgesamt mindestens sechs Jahre innerhalb der letzten sieben Jahre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten haben. oder in den letzten fünf Jahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten hat, und
      • in einer Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einem minderjährigen Kind lebt oder
      • schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,
    • in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig sozialversicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigt oder selbständig tätig waren.
    •  Weiterhin dürfen für diese in der Vergangenheit auch keine Zuschüsse an Arbeitgeber für eine Dauer von fünf Jahren erbracht worden sein.
  • Des Weiteren kann unter den Voraussetzungen des § 16i Abs. 10 SGB II) teilnehmen, wer bereits nach § 16e SGB II a.F. (Förderung von Arbeitsverhältnissen) oder im Rahmen des Bundesprogramms „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ gefördert wurde.